Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zolldienstleistungen (nachfolgend "Zoll-AGB" genannt)
§ 1 Geltung
- Grenzlotsen GmbH erbringt Zolldienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Zoll-AGB.
- Die Zoll-AGB gelten zwischen der Grenzlotsen GmbH und dem Auftraggeber bis auf Widerruf oder Änderung unbefristet für alle Vertragsabschlüsse und (Folge-) Aufträge ohne erneute Bestätigung des Auftraggebers.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und / oder Dritter werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch, wenn die Grenzlotsen GmbH diesen bei Abschluss eines Vertrages nicht widerspricht. Nimmt die Grenzlotsen GmbH auf Schriftstücke, die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und / oder Dritter enthalten und / oder auf solche verweisen, Bezug, liegt darin kein Einverständnis der Grenzlotsen GmbH mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Abschluss von Verträgen
- Das Angebot des Auftraggebers zum Abschluss eines Vertrages erfolgt durch Übermittlung eines Angebotes mindestens in Textform (Brief, Fax, E-Mail etc.), über die Internetseite der Grenzlotsen GmbH oder Unterzeichnung der Zollvollmacht im Sinne von § 4.
- Die Grenzlotsen GmbH behält sich eine Prüfung und Ablehnung des Angebotes ohne Angabe von Gründen vor. Das Angebot gilt als angenommen, wenn die Zolldienstleistung durch die Grenzlotsen GmbH erbracht wird.
- Vom Auftraggeber erteilte Änderungen bereits erteilter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von der Grenzlotsen GmbH schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Zolldienstleistungen
- Die Grenzlotsen GmbH erbringt Zolldienstleistungen. Zu diesen Zolldienstleistungen gehören:
- Einfuhrzollabfertigung (Überlassung der Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr),
- Ausfuhrzollabfertigung (endgültige Ausfuhr der Ware aus der EU), an deutschen Zollstellen.
- Von der Zolldienstleistung erfasst wird die Abgabe der Zollanmeldung in direkter oder indirekter Stellvertretung sowie die Vornahme der mit der Zolldienstleistung im Zusammenhang stehenden erforderlichen Erklärungen und Handlungen gegenüber den Behörden, die in die Zolldienstleistung involviert sind.
- Rechtliche und / oder steuerliche Beratung schuldet die Grenzlotsen GmbH nicht. Insbesondere ist die Grenzlotsen GmbH nicht verpflichtet, eine Optimierung der Ein- oder Ausfuhrzollabfertigung zu prüfen, und zwar sowohl in Bezug auf die Entstehung von Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer sowie andere Abgaben) als auch in Bezug auf die Wahl des Zollverfahrens etc.
- Die Grenzlotsen GmbH ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen für die Erbringung der Zolldienstleistung einzusetzen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden.
§ 4 Bevollmächtigung
- Der Auftraggeber erteilt der Grenzlotsen GmbH eine Zollvollmacht entsprechend der beauftragten Zolldienstleistung.
- Ist der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder sonstiger Dienstleister und ist dieser mit der Erbringung der Zolldienstleistung für seinen Auftraggeber beauftragt worden, überreicht er der Grenzlotsen GmbH eine von seinem Auftraggeber unterzeichnete Zollvollmacht. Die Grenzlotsen GmbH ist berechtigt, die Erbringung der Zolldienstleistung bis zur Vorlage dieser Vollmacht auszusetzen.
- Die Grenzlotsen GmbH ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die beauftragte Zolldienstleistung notwendigen Dokumente und Informationen der Grenzlotsen GmbH rechtzeitig vor Erbringung der Zolldienstleistung zu übermitteln und die Grenzlotsen GmbH auf etwaige Besonderheiten hinzuweisen, die für die Erbringung der Zolldienstleitung relevant sind. Liegen zum Zeitpunkt der Erbringung der Zolldienstleistung nicht die für die Erbringung der Zolldienstleistung notwendigen Dokumente und Unterlagen vor, ist die Grenzlotsen GmbH berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Zolldienstleistung auf Basis der ihr vorliegenden Informationen zu erbringen.
- Notwendige Dokumente, die der Auftraggeber der Grenzlotsen GmbH zu übermitteln hat, sind insbesondere, aber nicht abschließend:
- Handelsrechnungen / Pro-Forma Rechnungen
- Beförderungsdokumente (Frachtbriefe, Packlisten, Lieferscheine etc.)
- Ursprungszeugnisse
- Präferenznachweise
- verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)
- verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA)
- Ein- und Ausfuhrgenehmigungen
- Ein- und Ausfuhrlizenzen
- Notwendige Informationen, die der Auftraggeber der Grenzlotsen GmbH zu übermitteln hat, sind insbesondere, aber nicht abschließend:
- Warenbezeichnung
- 8- bzw. 11-stellige Zolltarifnummer
- Status der Ware (Unionsware / Nicht-Unionsware)
- Anzahl, Art und Gewicht der Waren der zu verzollenden Sendung
- Unterlagen- / Genehmigungscodierungen
- Zollwert / Hinzurechnungstatbestände zum Zollwert (Lizenzgebühren, Werkzeugkosten etc.).
- Der Auftraggeber sichert zu, dass alle Angaben richtig und vollständig sind. Rückfragen durch die Grenzlotsen GmbH hat der Auftraggeber unverzüglich zu beantworten.
- Es obliegt dem Auftraggeber, die Grenzlotsen GmbH anzuweisen, dass Zollkontingente, begünstigte Zollsätze oder ähnliche Gegebenheiten in Anspruch genommen werden sollen. Die Pflicht, sich über Vorzugsbehandlungen, Zollbegünstigungen und / oder Zollbefreiungen und ähnliche Steuerbegünstigungen und für deren Inanspruchnahme beizubringende Unterlagen und Informationen zu informieren, obliegt allein dem Auftraggeber. Die Grenzlotsen wird insoweit nicht von sich aus tätig.
- Der Auftraggeber bestätigt, dass er und ggfs. derjenige, in dessen Auftrag er handelt, zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Grenzlotsen GmbH schriftlich darüber zu informieren, falls dies nicht der Fall ist.
- Der Auftraggeber ist für die Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts verantwortlich. Zum Außenwirtschaftsrecht gehören insbesondere die Exportkontrolle sowie Verbote und Beschränkungen (VuB) sowohl in der EU als auch im Drittland. Auf Verlangen hat der Auftraggeber der Grenzlotsen GmbH schriftlich die Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen zu bestätigen und / oder (sofern nicht bereits für die Erbringung der Zolldienstleistung erforderlich) Genehmigungen / Lizenzen / Erlaubnisse im Original (oder Abschriften davon) usw. vorzulegen und über das der Zolldienstleistung zugrunde liegende Geschäft sämtliche Auskünfte zu erteilen, die für die Anwendung des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts relevant sind.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihn treffenden zollrechtlichen Pflichten einzuhalten und die Grenzlotsen GmbH bei der Einhaltung der sie treffenden zollrechtlichen Pflichten zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere, aber nicht abschließend, die Ware bei der Zollstelle zu gestellen bzw. gestellen zu lassen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber dies der Grenzlotsen GmbH nachzuweisen.
- Da die Grenzlotsen GmbH nicht zollrechtlicher Ausführer wird, hat der Auftraggeber der Grenzlotsen GmbH mitzuteilen, wer bei der Abwicklung des jeweiligen Einzelauftrages zollrechtlicher Ausführer ist.
- Für den Fall einer Zollbeschau, einer nachträglichen Zollprüfung oder einer Erhebung oder Nacherhebung von Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und sonstige Abgaben) hat der Auftraggeber der Grenzlotsen GmbH und / oder den Behörden auf Verlangen unverzüglich alle geforderten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. zugänglich zu machen oder von Dritten zu besorgen.
- Alle der Zolldienstleistung zugrundeliegenden und aus der Zolldienstleistung resultierenden Dokumente (Zollanmeldung, Präferenznachweise etc.) sind vom Auftraggeber unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aufzubewahren. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, sind die Unterlagen im Original aufzubewahren. Eine Aufbewahrungspflicht der Grenzlotsen GmbH besteht nicht.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zolldienstleistung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere für die abgegebene Zollanmeldung. Einwände gegen die von der Grenzlosten GmbH erbrachte Zolldienstleistung sind innerhalb von 3 Monaten in Textform mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist sind Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Abgabe von Zollanmeldungen ausgeschlossen. Die Grenzlotsen GmbH weist den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin. Der Haftungsausschluss gilt nicht, falls ein in § 13 dieser Zoll-AGB geregelter Fall vorliegt. In diesem Fall richtet sich die Haftung der Grenzlotsen GmbH nach § 13 dieser Zoll-AGB.
§ 6 Leistung einer Sicherheit
- Auf Verlangen der Grenzlotsen GmbH ist der Auftraggeber verpflichtet, der Grenzlotsen GmbH als Sicherheit für die Erfüllung von Verpflichtungen aus der beauftragten Zolldienstleistung eine Bankbürgschaft zu stellen. Bei der Bürgschaft muss es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern handeln. Auf das Recht zur Hinterlegung ist zu verzichten. Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage nach den §§ 770, 771 BGB muss der Bürge verzichten. Der notwendige Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Auftraggebers. Taugliche Bürgen sind nur ein deutsches Kreditinstitut oder ein deutscher Kreditversicherer. Ferner muss der Bürge erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Gerichtsstand der Sitz der Grenzlotsen GmbH ist. Weiter hat der Auftraggeber zu erklären, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt.
- Sichert die Bürgschaft Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einer Einfuhrabgabenschuld (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und sonstige Abgaben), ist sie grundsätzlich nach Ablauf von vier Jahren ab Entstehung der Einfuhrabgabenschuld herauszugeben. Diese Frist verlängert sich um die Zeit von der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Abgabenbescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens.
§ 7 Aufschubkonto
- Die Zahlung festgesetzter und fälliger Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und andere Abgaben) erfolgt durch den Auftraggeber über dessen Aufschubkonto. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die festgesetzten und fälligen Einfuhrabgaben fristgerecht gezahlt werden. Die Grenzlotsen GmbH treffen insoweit keine Pflichten.
- In Ausnahmefällen, in denen der Auftraggeber über kein Aufschubkonto verfügt, kann vereinbart werden, dass das Aufschubkonto der Grenzlotsen GmbH genutzt wird. Von diesem Aufschubkonto gleicht die Grenzlotsen GmbH festgesetzte und fällige Einfuhrabgaben aus, die im Zusammenhang mit der Abgabe einer Einfuhrzollanmeldung zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr entstehen. Ein Ausgleich nachträglich festgesetzter Einfuhrabgaben findet über das Aufschubkonto nicht statt; diese sind durch den Auftraggeber zu bezahlen.Voraussetzung für die Bereitstellung des Aufschubkontos der Grenzlotsen GmbH ist, dass der Auftraggeber der Grenzlotsen GmbH mitteilt, in welche Höhe pro Monat Einfuhrabgaben über das Aufschubkonto verrechnet werden sollen. Der Auftraggeber informiert die Grenzlotsen GmbH unverzüglich, sofern sich die Höhe der mitgeteilten Einfuhrabgaben um 10 % oder mehr ändert. Über diese Gesamthöhe hinaus leistet die Grenzlotsen GmbH keine Zahlungen über das Aufschubkonto. Die Gesamthöhe kann seitens der Grenzlotsen GmbH jederzeit ohne Angabe von Gründen durch eine Mitteilung in Textform geändert werden. Dies gilt ebenso für die grundsätzliche Bereitschaft, Zahlungen für den Auftraggeber mittels des Aufschubkontos vorzunehmen. Die Grenzlotsen GmbH ist nicht verpflichtet, Einfuhrabgaben über ihr Aufschubkonto zu verrechnen.
§ 8 Vergütung / Fälligkeit
- Die Grenzlotsen GmbH führt Aufträge des Auftraggebers, soweit kein individuell festgelegter Tarif vereinbart wurde, gemäß dem aktuellen Zolldienstleistungstarif der Grenzlotsen GmbH aus. Der Zolldienstleistungstarif kann jederzeit auf Anfrage bereitgestellt werden.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Stillschweigen über individuell vereinbarte Tarife und Abmachungen zu bewahren. Bei Verletzung und / oder Missachtung dieser Pflichten wird der Auftraggeber für alle daraus entstandenen und zu entstehenden wirtschaftlichen Nachteile in vollem Umfang haftbar gehalten.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich zur fristgerechten Zahlung. Eine Verletzung und / oder Missachtung dieser Pflicht kann zu Mahngebühren und / oder weiteren juristischen Schritten führen.
- Der Auftraggeber räumt der Grenzlotsen GmbH ein Pfandrecht an den Waren ein, an denen die Grenzlotsen GmbH bei der Erbringung der Zolldienstleistung Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Grenzlotsen GmbH ist berechtigt, durch die Verwertung des verpfändeten Pfandgegenstandes die ausstehenden Forderungen gegenüber dem Auftraggeber zu decken.
- Die Abrechnung für die erbrachte Zolldienstleistung wird von der Grenzlotsen GmbH je Auftrag erstellt, sofern nicht anders vertraglich vereinbart ist.
§ 9 Beendigung aus wichtigem Grund
- Grenzlotsen GmbH behält sich vor, die Erbringung der Zolldienstleistung aus wichtigem Grund einzustellen und das Vertragsverhältnis einseitig zu beenden.
- Einen wichtigen Grund stellen insbesondere, aber nicht abschließend dar:
- Anfragen, die gesetzeswidrig sind oder gegen die guten Sitten verstoßen, wobei ein Verdacht eines Verstoßes ausreichend ist;
- fehlende Dokumente und Informationen für eine ordnungsgemäße Erbringung der Zolldienstleistung fehlende Dokumente / Informationen;
- gesetzliche Leistungsverbote (z. B. Embargoregelungen);
- US-Exportkontrollvorschriften, insbesondere Embargos und Sanktionen, soweit die Anwendung nach EU-Recht nicht untersagt ist;
- Zahlungsverzug des Auftraggebers.
§ 10 Abtretung von Ansprüchen
- Jede Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis seitens des Auftraggebers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Grenzlotsen GmbH.
- § 354a Abs. 1 HGB bleibt unberührt.
§ 11 Aufrechnung
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen dieser Ansprüche sind nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ferner zulässig, wenn die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
§ 12 Haftung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber trägt die volle Haftung für die rechtzeitige Vorlage aller notwendigen Dokumente und Informationen sowie für deren Richtigkeit und Vollständigkeit, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind.
- Der Auftraggeber stellt die Grenzlotsen GmbH gegenüber allen Ansprüchen, die von einem anderen Kunden oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages gleich aus welchem Rechtsgrund erhoben werden, unverzüglich und vollständig frei. Der Auftraggeber ersetzt der Grenzlotsen GmbH sämtliche Schäden (insbesondere auch Rechtsverfolgungskosten, Zollstrafen und -bußgelder und Säumniszuschläge), die der Grenzlotsen GmbH in diesem Zusammenhang entstehen und die die Grenzlotsen GmbH nicht zu vertreten hat, sowie sämtliche Aufwendungen, sofern die Grenzlotsen GmbH diese für erforderlich halten durfte.
§ 13 Haftung der Grenzlotsen GmbH
- Die Grenzlotsen GmbH haftet bei der Erbringung der Zolldienstleistung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
- Des Weiteren haftet Grenzlotsen GmbH für leichte Fahrlässigkeit, sofern dadurch eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist, und dadurch ein Schaden entsteht. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung der Grenzlotsen GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 14 Verjährung
- Die Verjährungsfrist für gegen Grenzlotsen GmbH gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten, einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder dem Produkthaftungsgesetz beruhen, beträgt ein Jahr.
- Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 Kündigung
- Ein auf Grund dieser Zoll-AGB zwischen der Grenzlotsen GmbH und dem Auftraggeber zustande gekommener Vertrag wird - sofern es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis handelt - auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann unter Berücksichtigung einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Für die Abwicklung von Aufträgen, die bis zum Vertragsende erteilt wurden, aber bis Vertragsende noch nicht vollständig abgewickelt sind, gilt der Vertrag bis zur Vollendung der Aufträge weiter.
- Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund sind u. a. sich bei der Auftragsausführung ergebende Verstöße gegen das anwendbare Zoll- und Außenwirtschaftsrecht.
- Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
- Mit der Beendigung des Vertrages erlischt auch die Zollvollmacht. Sie gilt jedoch für Aufträge weiter, die bis zum Vertragsende noch nicht vollständig beendet sind. Nach Beendigung des letzten Auftrags gibt die Grenzlotsen GmbH die Zollvollmacht auf Verlangen des Auftraggebers an diesen zurück. Für den Fall einer behördlichen Prüfung nach Erbringung der Zolldienstleistung ist die Grenzlotsen GmbH berechtigt, eine Kopie der Zollvollmacht einzubehalten.
§ 16 Datenschutz
- Zum Zweck der Erbringung der Zolldienstleistung ist die Grenzlotsen GmbH berechtigt, Daten zu speichern und zu verwenden. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit der Verwendung und Speicherung der Daten zu dem vorgenannten Zweck einverstanden.
- Die Grenzlotsen GmbH stellt in angemessenem Umfang sicher, dass die Daten unbefugten Dritten nicht zugänglich sind, und wird hierzu die für die Geheimhaltung und datenschutzrechtlichen Anforderungen erforderlichen Maßnahmen in angemessenem Rahmen treffen. Hierzu gehört auch die Berechtigung, die vom Auftraggeber übermittelten Daten zu überprüfen, um eventuellen vertrags- oder gesetzeswidrigen Handlungen entgegenzuwirken. Das gilt insbesondere bei dem Verdacht auf Manipulationen der für die Zolldienstleistung erforderlichen Dokumente und Informationen sowie es der Zolldienstleistung zugrunde liegenden Geschäfts.
§ 17 Änderungen der Zoll-AGB
- Die Grenzlotsen GmbH kann die vorliegenden Zoll-AGB jederzeit ändern. Über Änderungen wird die Grenzlotsen GmbH den Auftraggeber gesondert informieren.
- Jeder Änderung der Zoll-AGB kann der Auftraggeber schriftlich widersprechen.
- Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung oder bestätigt er diese durch Beauftragung, gelten zukünftig die geänderten Zoll-AGB.
§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien als Gerichtsstand Stuttgart.
- Diese Zoll-AGB sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 19 Salvatorische Klausel und Sonstiges
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zoll-AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam und/oder nichtig sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Im Falle von Abweichungen zwischen der englischen und deutschen Fassung dieser Zoll-AGB, gilt die deutsche Fassung.